Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1998 (GVBl S. 154), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.11.2001 (GVBL S. 668), wird wie folgt gefasst:

 

I. Mitglieder des Abgeordnetenhauses

 

§ 1

Pflichten der Mitglieder des Abgeordnetenhauses

 

(1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind verpflichtet, an den Arbeiten des Abgeordnetenhauses teilzunehmen, und sie unterliegen den Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordneten­hauses (Anlage 1).

 

(2) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind gehalten, sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die für jede Sitzung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses ausgelegt wird.

 

§ 2

Ausweis

 

Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis über ihre Eigenschaft als Mitglied des Abgeordnetenhauses.

 

§ 3

Fehlen, Urlaub

 

(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses verhindert ist, zeigt dies der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der bzw. dem Ausschussvorsitzenden späte­stens bis zum Sitzungsbeginn an.

 

(2) Urlaub bis zur Dauer eines Monats erteilt die Präsidentin bzw. der Präsident, für längere Zeit das Abgeordnetenhaus. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.

 

 



§ 4

Arbeitsunterlagen

 

Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten Abdrucke der Verfassung, der Geschäftsordnung, das Handbuch des Abgeordnetenhauses und sonstige Arbeits­unterlagen.

 

 

§ 5

Einsicht in die Akten und Dateien

 

(1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind berechtigt, alle Akten und Dateien einzusehen, die sich in der Verwahrung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses befinden. Dasselbe gilt für Fraktions­geschäftsführerinnen bzw. Fraktionsgeschäftsführer, die nicht Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und die Fraktions­geschäftsführerinnen bzw. Fraktionsgeschäftsführer können die Assistentinnen bzw. Assistenten der Fraktionen zur Einsichtnahme bevollmächtigen.

 

(2) Zum Gebrauch außerhalb des Gebäudes des Abgeordnetenhauses werden Akten und Dateien nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben. Weitere Ausnahmen kann die Präsidentin bzw. der Präsident zulassen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

a)   Personalvorgänge der Bediensteten der Verwaltung des Abgeordnetenhauses und die nach dem Frak­tionsgesetz und dem Parteiengesetz geführten Haus­haltsunterlagen, Akten, Dateien und Abrechnungen sowie solche Unterlagen, deren Offenlegung die recht­lich geschützten Interessen Dritter verletzt,

 

b)   persönliche Akten, Dateien und Abrechnungen, die beim Abgeordnetenhaus über seine Mitglieder, seine früheren Mitglieder und die Versorgungs­empfängerinnen bzw. Versorgungsempfänger nach dem Landesabgeordnetengesetz geführt werden,

 

c)   Akten und Dateien des Wissenschaftlichen Parla­mentsdienstes, soweit die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber um vertrauliche Behandlung gebeten hat, für längstens ein halbes Jahr nach Auftrags­erledigung,

 

d)   Verschlusssachen (§ 54),

 

e)   Akten, Dateien und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verfassung von Berlin herangezogen werden, und

 

f)    Präsidiumsunterlagen.

 

 

§ 6

(aufgehoben)

 

II. Fraktionen und Parlamentarische Gruppen

 

§ 7

Bildung der Fraktionen

 

(1) Eine Vereinigung von Mitgliedern des Abge­ordnetenhauses hat die Rechtsstellung einer Fraktion, wenn die Zahl ihrer Mitglieder mindestens fünf vom Hundert der Mindestzahl der Mitglieder des Abge­ordnetenhauses von Berlin (Artikel 38 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) beträgt.

 

(2) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Wollen Mitglie­der des Abgeordnetenhauses nach der Konstituierung (§§ 10, 11) eine neue Fraktion bilden, so bedarf dies der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

 

(3) Schließen sich abweichend von Absatz 2 Mit­glieder des Abgeordnetenhauses zusammen, die weder derselben Partei angehören noch von einer solchen als Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber aufgestellt worden sind, so bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

 

(4) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann nicht mehreren Fraktionen gleichzeitig angehören.

 

(5) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes, der Mitglieder sowie der Gäste (Hospitantinnen bzw. Hospitanten) sind der Präsi­dentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

 

(6) Die Stärke der Fraktionen wird nach der Zahl ihrer Mitglieder und Gäste festgestellt.

 

(7) Ein Anspruch auf Vertretung im Präsidium, im Ältestenrat und in den Ausschüssen besteht nur für Frak­tionen. § 17 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 4 bleiben unberührt.

 

 

§ 8

Reihenfolge der Fraktionen

 

(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten in einer Sitzung des Abgeordnetenhauses gezogen wird.

 

(2) Erloschene Mandate zählen bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der die ausgeschiedene Person bisher angehört hat.

 

 

§ 9

Beteiligung der Fraktionen

 

(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Stellen des Ältestenrats, der Ausschüsse sowie der Ausschussvorsitzenden, der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. In der gleichen Weise werden auch ihre Anteile bei den sonst vom Abgeordnetenhaus vorzunehmenden Wahlen festgestellt.

 

(2) Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind zu berücksichtigen.

 

§ 9a

Bildung der Parlamentarischen Gruppen

 

(1) Parlamentarische Gruppen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht die Fraktionsmindeststärke (§ 7 Abs. 1) erreichen, aber die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 oder 3 erfüllen.

 

(2) § 7 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

 

 

III. Konstituierung des Abgeordnetenhauses

 

§ 10

Einberufung und Zusammentreten

 

(1) Nach der Neuwahl tritt das Abgeordnetenhaus, das von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten einberufen wird, unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin bzw. des Alterspräsidenten zusam­men.

 

(2) Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident ist das älteste anwesende Mitglied des Abgeordnetenhauses; lehnt es ab, tritt das jeweils nächstälteste Mitglied des Hauses an ihre bzw. seine Stelle.

 

(3) Die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die vier jüngsten Mitglieder zu Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und bildet mit ihnen bis zur Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten das vorläufig amtierende Präsidium. Sie bzw. er stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf fest und führt die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch.

 

§ 11

Wahl der Präsidiumsmitglieder

 

Die Präsidiumsmitglieder werden vom Abge­ordnetenhaus für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 74). Die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.

 

IV. Präsidium

 

§ 12

Zusammensetzung des Präsidiums

 

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vize­präsidenten und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Für die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten haben die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die Wahl der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und für so viele weitere Mitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die Fraktionen entfallen. Für die Wahl des gesamten Präsidiums wird die Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren berechnet.

 

(2) In den Sitzungen des Abgeordnetenhauses bilden die Präsidentin bzw. der Präsident und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer jeweils das amtierende Präsidium.

 

(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so soll in der nächsten ordentlichen Sitzung die Ersatzwahl vorgenommen werden.

 

(4) Scheiden die Präsidentin bzw.  der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten aus, so hat die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident unverzüglich die Ersatzwahl zu veranlassen. § 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

 

§ 13

Aufgaben des Präsidiums

 

(1) Das Präsidium beschließt in allen inneren Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, soweit sie nicht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbe­halten sind.

 

(2) Das Präsidium entwirft den Haushaltsplan des Abgeordnetenhauses.

 

(3) Das Präsidium verfügt über die Verwendung der dem Abgeordnetenhaus vorbehaltenen Räume.

 

(4) Das Präsidium wird von der Präsidentin bzw. von dem Präsidenten einberufen. Die Präsidentin bzw. der Präsident hat das Präsidium einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Präsidiums es verlangen.

 

 

§ 14

Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

 

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die Geschäfte und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sie bzw. er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Ohne ihre oder seine Genehmigung darf in den Räumen des Abgeordnetenhauses keine Durchsuchung oder Beschlag­nahme stattfinden.

 

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten. Sie bzw. er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben.

 

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Sie bzw. er kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.

 

„(4)     Die Präsidentin bzw.  der Präsident prüft die förmlichen Voraussetzungen der für das Abgeordnetenhaus bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen. Sie bzw. er führt den damit verbundenen Schriftwechsel. Vorlagen, Anträge und Anfragen soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen oder durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.“

 

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die von ihr bzw. ihm Beauftragten weisen die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Abgeordnetenhauses innerhalb des Haushaltsplans zur Zahlung an.

 

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen bzw. die Beamten des Abgeordnetenhauses. Sie bzw. er übt die Rechte des Arbeitgebers für die bei dem Abgeord­netenhaus beschäftigten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter aus.

 

 

§ 15

Aufgaben der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

 

(1) Die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten in der Amtsführung. Sie vertreten sie bzw. ihn bei Abwesenheit oder Behinderung mit allen Rechten und Pflichten. Die Vertretung vereinbart die Präsidentin bzw. der Präsident mit den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten.

 

(2) Sind Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident und bei Verhinderung das nächstälteste Mitglied des Abgeordnetenhauses die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

 

 

§ 16

Aufgaben der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer

 

 

„(1)     Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterstützen die Präsidentin bzw.  den Präsidenten, führen die Rede­liste, überwachen die Redezeit, kontrollieren bei Ab­stimmungen und Wahlen die Stimmabgabe, zählen die Stimmen und prüfen die Beschlussprotokolle.“

 

(2) Sind die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.

 

V. Ältestenrat

 

§ 17

Zusammensetzung

 

(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung vom Abgeordnetenhaus eingesetzt. Er besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsi­dentinnen bzw. Vizepräsidenten und einer vom Abgeordnetenhaus festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die auf die Fraktionen nach ihrer Stärke verteilt wird. Die Fraktionen benennen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Mitglieder schriftlich.

 

(2) Ein Mitglied einer jeden Parlamentarischen Gruppe nimmt mit Rederecht an den Sitzungen des Ältestenrats teil. Die Parlamentarischen Gruppen teilen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Namen ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter schriftlich mit.

 

 

§ 18

Einberufung

 

(1) Der Ältestenrat wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einberufen. Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet seine Verhandlungen.

 

(2) Der Ältestenrat tritt vor jeder Sitzung des Abgeordnetenhauses zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion verlangt. Er tritt ohne be­sondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung des Abgeordnetenhauses zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

 

(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§ 17 Abs.1) anwesend ist.

 

 

§ 19

Aufgaben des Ältestenrats

 

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte, insbesondere bei der Aufstellung des Arbeitsplans, zu unterstützen. Er verteilt auf die Fraktionen nach Maßgabe ihrer Stärke die Stellen der Ausschussvorsitzenden, Schriftführerinnen bzw. Schriftführer und ihrer Stell­vertreterinnen bzw. Stellvertreter, wobei die Besetzung der Ausschussvorsitze nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d´Hondt) erfolgt.

 

(2) Die Sitzungen des Ältestenrats werden durch Ver­treterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen vorbereitet.

 

 

VI. Ausschüsse

 

§ 20

Einsetzung der Ausschüsse

 

(1) Das Abgeordnetenhaus setzt grundsätzlich für jeden von einem Mitglied des Senats verwalteten Ge­schäftsbereich einen ständigen Ausschuss ein. Es kann weitere ständige Ausschüsse einsetzen.

 

(2) Für einzelne Angelegenheiten kann das Abgeord­netenhaus Sonderausschüsse einsetzen.

 

(3) Das Abgeordnetenhaus legt mit der Einsetzung der Ausschüsse ihre Stärke, die Verteilung der Mitglieder auf die Fraktionen und den Geschäftsbereich der Ausschüsse fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d´Hondt). Die Fraktionen wählen die auf sie entfallenden ordentlichen Mitglieder und machen sie der Präsidentin bzw. dem Präsidenten namhaft.

 

(4) Jede Parlamentarische Gruppe hat das Recht, in von ihr zu bestimmende ständige Ausschüsse je ein ihr angehörendes Mitglied des Abgeordnetenhauses zu ent­senden, das in den Ausschusssitzungen Rede- und An­tragsrecht hat. Fraktionslose Mitglieder des Abgeord­netenhauses, die keiner Parlamentarischen Gruppe ange­hören, haben das Recht, in den Ausschüssen ohne Stimm­recht mitzuarbeiten. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Eine Stellvertretung ist zulässig.

 

 

§ 20a

Wahl des Ausschusses für Verfassungsschutz

 

Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Ausschuss für Verfassungsschutz, der in der Regel aus höchsten zehn Mitgliedern besteht. Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren berechneten Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. § 20 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung.

 

 

§ 21

Aufgaben der Ausschüsse

 

(1) Die Ausschüsse haben die ihnen vom Abgeord­netenhaus überwiesenen Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus vorzubereiten und über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse an das Abgeordnetenhaus zu berichten. Weitere Aufgaben können den Ausschüssen durch das Abgeordnetenhaus übertragen werden.

 

„(2) Meinungsäußerungen der Ausschüsse binden das Abgeordnetenhaus nicht und befreien den Senat nicht von der Verantwortung für seine Maßnahmen.“

(3) Die Ausschüsse können ohne besonderen Auftrag des Abgeordnetenhauses Fragen, die sich auf ihren Geschäftsbereich beziehen, besprechen. „Dazu ist der schriftliche Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion erforderlich.“   Die Besprechung kann in der gleichen Sitzung stattfinden, in der der Antrag gestellt worden ist, sofern eine Fraktion nicht widerspricht. Auf Beschluss des Ausschusses kann dem Abgeordnetenhaus berichtet werden. Die für Bundes- und Europaangele­genheiten, Angelegenheiten der Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg, Sicherheit und Ordnung, Verfassung, Geschäftsordnung sowie Planung und Stadt­entwicklung zuständigen Ausschüsse können darüber hinaus in entsprechenden Angelegenheiten dem Abge­ordnetenhaus Beschlussempfehlungen vorlegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Verhandlungsgegenstände, die bereits anderen Ausschüssen überwiesen worden sind.

 

 

§ 21a

Verfahren in Europaangelegenheiten

 

(1) Der Senat hat das Abgeordnetenhaus über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land Berlin von herausragender Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, vollständig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies geschieht in Form einer Vorlage - zur Kenntnisnahme -, in Eilfällen mündlich gegenüber dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss.

 

(2) Der Senat hat weiterhin dem Abgeordnetenhaus von Vorhaben der Europäischen Union, die im Bundesrat zur Beratung anstehen, unverzüglich Kenntnis zu geben. Entsprechendes gilt für die Beratungsergebnisse des Bun­desrats und seiner Ausschüsse. Der Senat soll das Abge­ordnetenhaus auch über den weiteren Beratungsablauf informieren, um dem zuständigen Ausschuss oder dem Abgeordnetenhaus insgesamt eine Stellungnahme zu ermöglichen.

 

(3) In Eilfällen, insbesondere während der Parla­mentsferien, ist der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss zu Vorentscheidungen ermächtigt, die als Be­schlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den Mitgliedern des Abgeord­netenhauses schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass sie auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Beschluss­empfehlung gilt als Entscheidung des Abgeordneten­hauses, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang schriftlich Widerspruch von mindestens einem Mitglied des Abgeordnetenhauses bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erhoben worden ist. Im Falle eines Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordent­lichen Sitzung des Abgeordnetenhauses gesetzt.

(4) Der Senat soll Stellungnahmen des Abgeordne­tenhauses oder Entscheidungen des für Europaangele­genheiten zuständigen Ausschusses gemäß Absatz 3 bei seinem Abstimmungsverhalten im Bundesrat in Ange­legenheiten der Europäischen Union sowie bei seinen Entscheidungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union berücksichtigen. Sollte sich der Senat den Empfehlungen des Abgeordnetenhauses von Berlin oder des für Europa­angelegenheiten zuständigen Ausschusses nicht an­schließen, muss er dies schriftlich begründen.

 

 

 § 22

Petitionsausschuss

 

Der Petitionsausschuss behandelt die an das Abgeord­netenhaus gerichteten Petitionen; das Verfahren regelt sich nach dem Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin.

 

 

§ 23

Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen

 

Die Einsetzung und das Verfahren von Untersu­chungsausschüssen und von Enquete-Kommissionen regeln sich nach dem Gesetz über die Untersuchungs­ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin und nach dem Gesetz über Enquete-Kommissionen des Abgeord­netenhauses von Berlin.

 

 

§ 24

(aufgehoben)

 

 

§ 25

Ausschusssitzungen

 

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Das älteste anwesende ordentliche Mitglied leitet die Sitzung, bis die bzw. der Vorsitzende gewählt ist.

 

(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel oder Zuruf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach dem im Ältestenrat festgestellten Verteilungsschlüssel.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Abs. 3) es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt. Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters treten an deren Stelle die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

 

(4) Der Senat ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Bürger­meisterinnen bzw. Bürgermeister und die Senatorin­nen bzw. Senatoren sowie ihre Beauftragten sind zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt; die Aus­schüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Senats fordern. Den Mitgliedern des Senats ist jederzeit, auch außer der Reihe, das Wort zu erteilen.

 

(5) Werden in den Ausschüssen des Abgeordneten­hauses Themen behandelt, die für die Bezirke von Bedeu­tung sind, so hat eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Rates der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister das Recht und auf Verlangen des Ausschusses die Pflicht, an der Sitzung des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.

 

(6) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die dem Ausschuss nicht angehören, können als Zuhörer und mit Zustimmung des Ausschusses zu einzelnen Beratungs­gegenständen beratend teilnehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist. Der Ausschuss kann seinerseits Mitglieder des Abgeordnetenhauses mit beratender Stimme hinzuziehen. Anträge können nur von den Ausschussmitgliedern gestellt werden. Die amtieren­den Fraktionsvorsitzenden können mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen; dies gilt auch für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist.

 

(7) Die nichtparlamentarischen Geschäftsführerin­nen bzw. Geschäftsführer sind berechtigt, an den Älte­stenratssitzungen, nichtparlamentarische Geschäftsführe­rinnen bzw. Geschäftsführer und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Fraktionen sind berechtigt, auch an den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen als Zuhö­rerinnen bzw. Zuhörer teilzunehmen; dies gilt nicht für Sitzungen, für die ein Geheimhaltungsbeschluss nach der Geheimschutzordnung gefasst worden ist, sowie für die Sitzungen des für Vermögensangelegenheiten zuständigen Ausschusses. Der für Vermögensangelegenheiten zustän­dige Ausschuss kann jedoch den nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern, den ihm benannten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Fraktionen und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Rechnungshofs oder einer von ihr bzw. ihm beauf­tragten Person die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

(8) Sitzungen außerhalb des Abgeordnetenhauses, durch die zusätzliche Kosten entstehen, dürfen nur mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten stattfinden.

 

(9) Sitzungen innerhalb der Parlamentsferien sind nur mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zulässig.

 

(10) In den Sitzungen der Ausschüsse wird nicht geraucht.

 

 

 

§ 26

Verfahren in den Ausschüssen

 

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (§ 20 Abs. 3) anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2) Jeder Ausschuss kann Unterausschüsse, mehrere Ausschüsse können gemeinsame Unterausschüsse ein­setzen.

 

(3) Anträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Auf Verlangen sind sie schriftlich zu übergeben und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu unterzeichnen.

 

(4) Die Ausschüsse können von den Mitgliedern des Senats alle für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und Stellungnahmen verlangen. „Diese sollen den Ausschüssen schriftlich vorgelegt werden.“

     

(5) Die Ausschüsse tagen mit Ausnahme der für Rechnungsprüfung und für Vermögensverwaltung zustän­digen Ausschüsse sowie des Petitionsausschusses grund­sätzlich öffentlich. Auf Antrag gemäß Absatz 3 oder auf Anregung eines Senatsmitglieds können die Ausschüsse jederzeit eine Sitzung oder Teile einer Sitzung für nicht öffentlich erklären. Beratung und Abstimmung hierüber sind nicht öffentlich. Bei öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit es die räumlichen Gegeben­heiten gestatten, wobei die Parlamentsberichterstatterin bzw. Parlamentsberichterstatter der „Medien“ beson­ders zu berücksichtigen sind. Die nichtöffentlich tagenden Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen abhalten. Der Ausschussvorsitzende oder die Ausschuss­vorsitzende kann über jede Sitzung „Medien und Öffentlichkeit“ unterrichten.

 

(6) Wird ein Ausschuss vom Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gebeten, so ist diese Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

(7) Über jede Ausschusssitzung ist ein Beschluss­protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der bzw.  dem Vor­sitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss alle in der Sitzung gestellten Anträge und die Beschlüsse enthalten. Daneben ist ein Inhaltsprotokoll zu fertigen. Bei Informationssitzungen kann der Ausschuss beschließen, dass an Stelle des Inhaltsprotokolls ein Wortprotokoll herzustellen ist. Über die Sitzungen von Unter­ausschüssen werden Beschlussprotokolle angefertigt. Im Übrigen bedürfen Ausnahmen im Einzelfall der Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. In die Protokolle öffentlicher Sitzungen ist jeder Person Einsicht zu gewähren; Einsicht in die Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen ist Nichtmitgliedern des Abgeordnetenhauses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten gestattet, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

 

(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Senats und ihre Beauftragten haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften der Protokolle.

 

(9) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 27

Berichterstattung der Ausschüsse

 

(1) Das Ergebnis einer Beratung ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten durch die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch die bzw. den Vorsitzenden des federführenden Ausschusses als Beschlussempfehlung für das Abgeordnetenhaus schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Der mitberatende Ausschuss hat seine Stellungnahme dem federführenden Ausschuss vorher bekannt zu geben.

 

„(3) Der für den Haushalt zuständige Ausschuss kann selbständig Bericht erstatten und einen Beschluss empfehlen. Gleiches gilt für den für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten zuständigen Ausschuss, sofern dieser Gesetzesinitiativen rechtlich prüft.“

 

(4) Die Fraktionen können sechs Monate nach Überweisung eines eingebrachten Antrags verlangen, dass der Ausschuss, bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse der federführende Ausschuss, über den Stand der Beratungen innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Zwi­schenbericht vorlegt, der den Mitgliedern des Abgeord­netenhauses von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bekannt zu geben ist. Der Zwischenbericht ist auf Ver­langen der antragstellenden Fraktion auf die Tagesord­nung des Abgeordnetenhauses zu setzen.

 

 

§ 28

Sachkundige Personen, Sachverständige

und Vertrauenspersonen einer zulässigen Volksinitiative

 

(1) Die Ausschüsse können die Anhörung sachkundi­ger Personen beschließen.

 

(2) Das Anhören von Sachverständigen ist nur durch Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zulässig.

 

(3) Die Vertrauenspersonen einer zulässigen Volks­initiative im Sinne von § 9 des Gesetzes über Volks­initiative, Volksbegehren und Volksentscheid haben das Recht auf Anhörung in den Ausschüssen, denen die entsprechende Vorlage gemäß § 32 vom Abgeord­netenhaus überwiesen wurde.

 

 

 

 

VII. Behandlung der Verhandlungsunterlagen

 

§ 29

Druck und Verteilung

 

(1) Alle Vorlagen, Anträge, Großen Anfragen, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, Denkschriften und schriftlichen Berichte des Senats werden gedruckt den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und dem Senat zugestellt, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Die Drucksachen müssen den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses spätestens zwei Tage vor der Sitzung zugestellt worden sein. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Pflicht zur Einhaltung der Zustellungsfrist für Drucksachen entfällt, wenn das Abgeordnetenhaus die Dringlichkeit eines Gegenstandes beschließt (§ 59 Abs. 4) oder wenn es sich um eine Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik handelt.

 

(3) Die Zustellung der Drucksachen an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erfolgt durch die Zustellung an die Fraktionen und die Parlamentarischen Gruppen.

 

(4) Ist der Druck vor der Behandlung nicht möglich, so können die Verhandlungsunterlagen vorläufig in ande­rer Weise vervielfältigt werden.

 

 

§ 30

Vorlagen, Beratungen

 

(1) Vorlagen werden schriftlich vom Senat, gemäß § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes von der bzw. dem Datenschutzbeauftragten und gemäß Artikel 95 der Verfassung von Berlin vom Rechnungshof eingebracht. Sie können auch aus einer zulässigen Volksinitiative gemäß § 9 des Gesetzes über Volksinitiative, Volks­begehren und Volksentscheid hervorgehen. Stellungnah­men des Rates der Bürgermeisterinnen und Bürger­meister zu Senatsvorlagen sind Vorlagen an das Abge­ordnetenhaus beizufügen.

 

(2) Gesetzesanträge oder Gesetzesvorlagen sowie Vorlagen und Anträge mit haushaltsmäßiger Auswirkung (Artikel 90 der Verfassung von Berlin) werden in mindestens zwei Lesungen beraten. Auf Verlangen der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Abgeordneten­hauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzu­finden. Alle anderen Vorlagen und Anträge können in einer Beratung erledigt werden.

 

 

§ 31

Erste Lesung

 

Die erste Lesung beschränkt sich in der Regel auf eine allgemeine Beratung der Grundsätze des Gesetzesantrags oder der Gesetzesvorlage, kann aber auch getrennt nach Teilen durchgeführt werden.

 

 

§ 32

Überweisung an einen Ausschuss

 

(1) Nach Schluss der ersten Lesung sowie im Laufe der einmaligen oder zweiten Beratung kann das Abgeordnetenhaus die Vorlage oder den Antrag ganz oder teilweise an einen Ausschuss überweisen oder zurück­verweisen, solange nicht die Schlussabstimmung erfolgt ist. Mit der wiederholten Ausschussberatung kann ein anderer Ausschuss betraut werden. Auch schon erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden.

 

(2) Eine Vorlage oder ein Antrag kann gleichzeitig mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung über­wiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident, soweit ihn das Abgeordnetenhaus nicht benannt hat. Die Überweisung einer Vorlage oder eines Antrags an Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung ist nur zulässig, wenn keine Fraktion widerspricht; die Ausschüsse stimmen dann gemeinsam ab. Die Weitergabe einer überwiesenen Vorlage oder eines Antrags an einen anderen Ausschuss ist nur mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten statthaft. „Liegt sechs Monate nach Über­weisung einer Vorlage oder eines Antrags die Stellung­nahme eines zur Mitberatung bestimmten Ausschusses nicht vor, so kann der federführende Ausschuss eine Beschlussempfehlung vorlegen.“

 

„(3) EineVorlage oder ein Antrag kann auch einem oder mehreren Ausschüssen unter Zuladung eines oder mehrerer Ausschüsse überwiesen werden. Die zugela­denen Ausschüsse nehmen an der Abstimmung nicht teil.“

 

(4) Vorlagen und Anträge, deren beschleunigte Erledigung erwünscht ist, kann die Präsidentin bzw. der Präsident einem Ausschuss überweisen, bevor sie auf der Tagesordnung stehen und beraten werden. Die Zustim­mung des Abgeordnetenhauses ist in der nächsten ordent­lichen Sitzung einzuholen.

 

(5) Vorlagen - zur Kenntnisnahme - über Rechtsver­ordnungen nach Artikel 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin werden von der Präsidentin bzw. dem Präsi­denten nach Eingang allen Fraktionen zugestellt. Mit der jeweils nächsten Tagesordnung (§ 59) erhält jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses eine Übersicht der inzwischen eingegangenen Vorlagen. Jede Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Überweisung an den zuständigen Ausschuss beantragen. Empfiehlt der Ausschuss, die Rechtsverordnung aufzuheben oder zu ändern, so hat er gleichzeitig vorzuschlagen, ob das Abgeordnetenhaus ein entsprechendes Ersuchen an den Senat richten oder selbst durch Gesetz in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 39) die Aufhebung oder Änderung beschließen soll. Wird innerhalb einer Woche nach Zustellung der Übersicht an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses kein Antrag auf Überweisung an den zuständigen Ausschuss gestellt oder erhebt nach Überweisung der zuständige Ausschuss keine Einwen­dungen gegen die Rechtsverordnung, so gilt die Vorlage als vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen.

 

(6) Alle übrigen Vorlagen - zur Kenntnisnahme - werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von der Präsi­dentin bzw. dem Präsidenten bekannt gegeben und nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses in der nächsten ordentlichen Sitzung zur Besprechung gestellt. Die Besprechung kann auch in einem Ausschuss erfolgen.

 

(7) Vorlagen – zur Kenntnisnahme – über Staatsver­träge nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin werden von der Präsidentin bzw. dem Präsiden­ten allen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugestellt. Jede Fraktion oder eine Gruppe von mindestens zehn Mit­gliedern des Abgeordnetenhauses kann die Überweisung an den zuständigen Ausschuss beantragen. Die Vorlage gilt als vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen, wenn

1. innerhalb von zwei Wochen nach der der Zustellung nächstfolgenden Sitzung des Abgeordnetenhauses kein Antrag auf Überweisung gestellt worden ist oder

2. nach der Überweisung zwei ordentliche Sitzungen des zuständigen Ausschusses stattgefunden haben.

 

 (8) Denkschriften, Nachweisungen u.a., die keiner Beschlussfassung bedürfen, kann die Präsidentin bzw. der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, einem Ausschuss überweisen.

 

 

§ 33

Zweite Lesung

 

(1) Die zweite Lesung beginnt mit der Einzelberatung frühestens am zweiten Tag nach Schluss der ersten Lesung. Nach vorausgegangener Ausschussberatung fin­det sie frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung statt. Eine allgemeine Beratung erfolgt nur auf Beschluss des Abgeordnetenhauses. Die Zurückverweisung an einen Ausschuss ist zulässig.

 

(2) Über jede selbständige Einzelbestimmung (Artikel, Paragraph, Titel, Nummer) und die Abschnittsüber­schriften wird der Reihenfolge nach, zuletzt über Einlei­tung und Überschrift, die Beratung eröffnet und ge­schlossen und hierauf abgestimmt. Das Abgeordnetenhaus kann beschließen, die Reihenfolge zu ändern, die Bera­tung über mehrere Einzelbestimmungen zu verbinden oder die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung und über verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand zu trennen.

(3) Bei der Beratung kann sich die Präsidentin bzw. der Präsident von dem Abgeordnetenhaus ermächtigen lassen, die von ihr bzw. ihm aufgerufene Einzel­bestimmung ohne Eröffnung und Schließung der Bera­tung und ohne besondere Abstimmung für angenommen zu erklären, falls Wortmeldungen nicht vorliegen und Änderungsanträge nicht gestellt sind.

 

(4) Nach der Abstimmung über die letzte Einzel­bestimmung wird über den Gesetzesantrag oder die Gesetzesvorlage im ganzen abgestimmt (Schlussabstim­mung).

 

(5) Über Staatsverträge wird nur im ganzen abge­stimmt.

 

 

§ 34

Dritte Lesung

 

Auf Verlangen der Präsidentin bzw. des Präsiden­ten oder des Senats hat bei Gesetzesanträgen und Gesetzesvorlagen vor der Ausfertigung eine dritte Lesung stattzufinden. Sie erfolgt frühestens am zweiten Tag nach der Zustellung der in der zweiten Lesung gefassten Beschlüsse. Sie beginnt mit der allgemeinen Beratung über die Grundsätze des Gesetzesantrags oder der Gesetzesvorlage, an die sich unmittelbar die Einzel­beratung und die Schlussabstimmung anschließen. Ände­rungsanträge und Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss bedürfen der Unterstützung einer Fraktion.

 

 

§ 35

Fristen

 

(1) Das Abgeordnetenhaus kann die Fristen im Einzelfall kürzen oder aufheben.

 

(2) Bei Berechnung der Fristen werden die Tage, an denen die Verhandlungsunterlagen zugestellt sind, sowie die dazwischen liegenden Sonntage oder gesetzlichen Feiertage nicht gezählt.

 

 

§ 36

Vorlagen über den Haushaltsplan

 

(1) Vorlagen über den Haushaltsplan sind dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss zu überweisen.

 

(2) Über Entschließungen zum Haushalt wird in der letzten Lesung abgestimmt.

 

 

§ 37

Vorlagen und Anträge mit haushaltsmäßiger Auswirkung

 

Vorlagen und Anträge nach Artikel 90 der Verfassung von Berlin sind dem zuständigen Ausschuss und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss oder nur dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss zu überweisen. Anträge sollen mit einem Ausgleichsantrag zu ihrer Deckung verbunden werden.

 

 

§ 38

Zustimmung zu Vermögensgeschäften

 

(1) Vorlagen des Senats auf Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu Vermögensgeschäften gemäß §§ 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Ausschuss. Des­sen Mitglieder und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter müssen Mitglieder des Hauptausschusses sein.

 

(2) Die Vorlagen und die Protokolle sind vertraulich. Die Behandlung regelt sich nach § 53. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Vorlagen gemäß Absatz 1 und die sonstigen dem Ausschuss zugeleiteten Vorlagen sowie die Protokolle auch den nichtparlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern, den dem Ausschuss benannten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbei­tern der Fraktionen und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Rechnungshofs oder einem oder einer  von ihm oder ihr Beauftragten zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

(3) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung in zweckent­sprechender Form dem Abgeordnetenhaus vor. Über die Beschlussempfehlung des Ausschusses wird ohne Bera­tung abgestimmt. Eine Beratung im Abgeordnetenhaus kann nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.

 

(4) Die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses auf Grund des § 64 Abs. 3 und des § 65 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung erfolgt in dem oder in den zuständigen Ausschüssen. Absatz 2 findet Anwendung.

 

 

§ 39

Anträge

 

(1) Anträge einschließlich solcher auf Annahme von Entschließungen müssen schriftlich eingebracht und begründet werden. Sie werden in der Sitzung des Abgeordnetenhauses nicht mündlich begründet, es sei denn, über den Antrag soll sofort abgestimmt werden oder es handelt sich um einen Antrag auf Annahme einer Entschließung oder einen Gesetzesantrag. Sie müssen entweder namens einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses unterzeichnet sein, sofern nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt. Sie müssen eine den Inhalt kennzeichnende Überschrift und die Eingangsformel tragen: "Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:".

 

(2) Das Abgeordnetenhaus kann ohne Beratung einen Antrag, der keinen Gesetzesentwurf enthält, an einen Ausschuss überweisen, wenn keine Fraktion widerspricht.

(3) Ein Antrag kann nur für erledigt erklärt werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen.

 

(4) Ein Antrag kann bis zur Verabschiedung schrift­lich zurückgezogen werden. Wird ein Antrag außerhalb einer Sitzung zurückgezogen, so ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

 

(5) Im Übrigen gelten für die Anträge sinngemäß die Vorschriften der §§ 30 bis 37.

 

§ 40

Änderungsanträge und Entschließungen

 

(1) Änderungsanträge und Anträge auf Annahme von Entschließungen zu einem Gegenstand der Tagesordnung können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses gestellt werden, solange die Beratung noch nicht geschlossen ist. Sie müssen mit dem Gegenstand der Beratung in sach­lichem Zusammenhang stehen. Die Anträge müssen schriftlich eingebracht werden und sind zu verlesen, so­weit sie nicht den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich vorliegen.

 

(2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstützung, sofern es sich nicht um Änderungsanträge während der dritten Lesung eines Gesetzesantrags oder einer Gesetzesvorlage handelt (§ 34). Anträge auf Annahme von Entschließungen müssen von einer Fraktion oder einer Parlamentarischen Gruppe eingebracht oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses unterstützt werden.

 

(3) Zusatzanträge werden wie Änderungsanträge behandelt. In den Fällen, in denen durch einen Ände­rungsantrag der ursprünglich gestellte Antrag in vollem Umfang ersetzt werden soll, ist dies in dem Ände­rungsantrag zum Ausdruck zu bringen.

 

„(4) Änderungsanträge zu Staatsverträgen und Vorla­gen über die Richtlinien der Regierungspolitik sind nicht zulässig.“

 

 

§ 41

Berichte

 

(1) Der Senat kann schriftliche oder mündliche Berichte einbringen.

 

(2) Über Berichte des Senats findet, wenn eine Frak­tion es verlangt, in derselben oder der nächsten ordent­lichen Sitzung des Abgeordnetenhauses eine Besprechung statt. Die Besprechung kann auf Beschluss des Abgeord­netenhauses auch in einem Ausschuss erfolgen.

 

 

§ 42

Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

 

Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsaus­schusses nach Artikel 48 der Verfassung von Berlin können nur beraten werden, wenn sie in die Tages­ordnung aufgenommen sind; § 59 Abs. 4 findet keine Anwendung.

 

 

§ 43

Immunitätsangelegenheiten

 

(1) In Immunitätsangelegenheiten gelten als Bestand­teil dieser Geschäftsordnung die vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Richtlinien, die als Anlage 2 beigefügt sind.

 

(2) Immunitätsangelegenheiten werden in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss behandelt.

 

(3) Das Abgeordnetenhaus kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder für Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen. Dieser Be­schluss muss Dauer und Umfang der generellen Genehmigung enthalten.

 

 

§ 44

Beteiligung des Abgeordnetenhauses an verfassungsgerichtlichen Verfahren

 

(1) Über Anträge und Ersuchen, die ein ver­fassungsgerichtliches Verfahren betreffen, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach Anhörung des für die Verfassung zuständigen Ausschusses oder überweist sie dem für die Verfassung zuständigen Ausschuss zur Vorberatung; § 39 bleibt unberührt.

 

(2) Der für die Verfassung zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vor.

 

(3) Das Abgeordnetenhaus beschließt, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung, über seine Beteiligung, seine Stellungnahme und seine Vertretung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfas­sungsgerichtshof.

 

 

§ 45

Misstrauensanträge

 

(1) Der Antrag, dem Senat oder einem oder mehreren seiner Mitglieder das Vertrauen zu entziehen, kann als selbständiger Antrag oder zu jedem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden, mit dem ein sachlicher Zusammenhang besteht, jedoch nicht bei Mündlichen Anfragen und in der Aktuellen Stunde. Er bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Die nach der Verfassung erforder­liche namentliche Abstimmung darf frühestens 48 Stun­den nach der Bekanntgabe des Misstrauensantrags im Abgeordnetenhaus erfolgen. Der Beschluss über einen Misstrauensantrag bedarf gemäß Artikel 57 Abs. 3 der Verfassung von Berlin der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses.

 

(2) Die Änderung oder Ergänzung des Antrags sowie die getrennte Abstimmung über seine Teile ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antrag­stellers zulässig.

 

 

§ 46

Auskunft des Senats über die Ausführung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses

und des Petitionsausschusses

 

(1) Über die Durchführung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und des Petitionsausschusses gibt der Senat durch die Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - dem Abgeordnetenhaus regelmäßig Auskunft.

 

(2) Die Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt; sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von der Präsiden­tin bzw. dem Präsidenten bekannt gegeben.

 

(3) Zu den Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - kann jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses innerhalb zweier Wochen schriftlich eine Auskunft vom Senat verlangen. Der Senat soll innerhalb weiterer zwei Wochen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller über die Verwaltung des Abgeordnetenhauses schriftlich Auskunft geben.

 

(4) Auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses kann die Mitteilung oder die Antwort des Senats auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt werden. Die Besprechung kann auch in einem Ausschuss erfolgen. Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden.

 

 

 

VIII. Anfragen und Aktuelle Stunden

 

§ 47

Einbringen von Großen Anfragen

 

(1) Große Anfragen an den Senat müssen bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einge­bracht werden. Sie müssen entweder namens einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses unterzeichnet sein.

 

(2) Dringliche Große Anfragen können von einer Fraktion bis zu Beginn einer Sitzung bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingebracht werden. Sie sollen, sofern von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Dringlichkeit anerkannt wird, vom Senat in derselben Sitzung beantwortet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Antwort in der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses erfolgen. Die §§ 48 und 49 gelten sinngemäß.

 

 

 

§ 48

Beantwortung und Besprechung der Großen Anfragen

 

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Senat mit und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung.

 

(2) Erklärt sich der Senat in dieser Sitzung zur Beantwortung bereit, so erhält eine bzw. einer der Fragestellerinnen bzw. Fragesteller das Wort zur Begründung. An die Antwort schließt sich unmittelbar die Besprechung an, wenn sie von einer Fraktion oder mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses verlangt wird. Bei der Besprechung dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.

 

(3) Auf Wunsch der anfragenden Fraktion kann der Senat eine schriftliche Antwort erteilen. Auf Verlangen der anfragenden Fraktion ist die Besprechung nach Absatz 2 in einem Ausschuss durchzuführen; Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Behandlung der Großen Anfragen in einem Ausschuss soll entsprechend der Behandlung der Großen Anfragen in Sitzungen des Abgeordnetenhauses erfolgen.

 

 

§ 49

Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen

 

(1) Wird die Große Anfrage nicht spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung beantwortet oder lehnt der Senat die Beantwortung überhaupt ab, so tritt das Abgeordnetenhaus in eine Beratung ein, wenn sie von einer Fraktion oder mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses verlangt wird.

 

(2) In dieser Beratung können Anträge zur Sache gestellt werden.

 

 

§ 50

Kleine Anfragen

 

(1) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann über bestimmte Vorgänge in einer Kleinen Anfrage, die bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen ist, vom Senat Auskunft verlangen. Der Senat beantwortet die Anfrage schriftlich. Die Antwort soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Anfrage und Antwort werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten veröffentlicht.

 

(2) In Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 wird die Antwort des Senats nicht veröffentlicht. Die Antwort wird in dem für Sicherheit und Ordnung zuständigen Aus­schuss in Anwesenheit der Fragestellerin bzw. des Fragestellers erteilt.

 


§ 51

Fragestunde

 

(1) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses ist berechtigt, zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung in einer Fragestunde Mündliche Anfragen an den Senat zu richten. Mündliche Anfragen dürfen nur aus einer Hauptfrage und höchstens zwei Unterfragen bestehen; sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Entsprechen sie nicht diesen Erfordernissen, können sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zurück­gewiesen werden. Die Anfragen sind vom Senat durch ein Senatsmitglied, das bei Abwesenheit durch die zustän­dige Staatssekretärin bzw. den zuständigen Staatssek­retär vertreten werden kann, kurz und präzise zu beant­worten. Die Anfrage soll bis zum zweiten Tag vor Beginn der Sitzung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.

 

(2) Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Fragestunde um einen Zeitraum bis zu 30 Minuten verlängern, sofern es die Anzahl der Anfragen erfordert und der Umfang der übrigen Tagesordnung zulässt.

 

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Anfragen; dabei soll grundsätzlich nacheinander je einem Mitglied des Abgeordnetenhauses jeder Fraktion das Wort erteilt wer­den unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs und gegebenenfalls des zeitlichen Eingangs der Anfragen. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die Frage­stellerin bzw. der Fragesteller anwesend ist oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Abgeordnetenhauses ihn oder sie vertritt.

 

(4) Die Anfrage ist ohne Begründung vorzutragen. An die mündliche Antwort des Senats schließt sich keine Besprechung an. „Im Anschluss an die Beantwortung können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. Minde­stens eine Zusatzfrage steht der  insoweit vorrangig zu berücksichtigenden fragestellenden Person zu; eine wie­tere Zusatzfrage kann auch von einem anderen Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt werden. Die Zusatz­fragen sollen nicht in Unterfragen gegliedert werden.“ Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Antwort des Senats ergeben. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

 

(5) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet der Senat binnen einer Woche schriftlich, sofern die Fragestellerin bzw. der Fragesteller nicht vor Schluss der Sitzung gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten seine Anfrage zurückzieht. Anfrage und Antwort werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten veröffentlicht.

 

(6) Im Einverständnis mit dem Fragesteller oder der Fragestellerin kann die Mündliche Anfrage als Kleine Anfrage behandelt werden.

 

(7) Nach Ende der Fragestunde gemäß Absatz 2 kann die Präsidentin bzw. der Präsident zu einer Spontanen Fragestunde aufrufen, deren Dauer 30 Minuten nicht überschreiten darf. „Nach Ende der Fragestunde gemäß Absatz 2 ruft die Präsidentin bzw. der Präsident zu einer Spontanen Fragestunde auf, deren Dauer 30 Minuten nicht überschreiten darf.“ Jedes Mitglied des Abgeord­netenhauses ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einreichung eine mündliche Anfrage an ein anwesendes Senatsmitglied zu richten. Die Frage muss kurz gefasst und von allgemeinem Interesse sein; sie darf nicht in Unterfragen gegliedert sein und keine Themen aufgreifen, die bereits Gegenstand der Tagesordnung sind. Im Anschluss an die Beantwortung kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller eine kurz gefasste Zusatzfrage stellen. Frage und Zusatzfrage sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen. Absatz 4 Satz 1, 2, 5 und 6 gilt entsprechend. Bei mehreren Fragestellerinnen bzw. Fragestellern bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident die Reihenfolge ihres Aufrufs; dabei soll grundsätzlich nacheinander je einem Mitglied des Abgeordnetenhauses jeder Fraktion das Wort erteilt werden, wobei die Fraktionen in der Reihenfolge nach § 8 zu berück­sichtigen sind; fraktionslose Mitglieder des Abgeord­netenhauses sind nach den Fraktionen angemessen zu berücksichtigen.

 

 

§ 52

Aktuelle Stunde

 

(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses findet in den ordentlichen Sitzungen des Abgeordnetenhauses eine Aktuelle Stunde zu einem Thema von allgemeinem Interesse statt. Jede Fraktion hat im Laufe eines Kalenderjahres Anspruch auf zweimalige Berück­sichtigung des von ihr eingereichten Antrags. Bei mehreren gleichzeitig eingereichten Anträgen entscheidet das Abgeordnetenhaus unter Beachtung des Satzes 2.

 

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses einzureichen.

 

(3) Die Dauer dieser Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt, jedoch steht, wenn ein Mitglied des Senats das Wort ergreift, danach jeder Fraktion noch eine Redezeit von mindestens fünf Minuten zu. Die von den Mitgliedern des Senats in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Dem oder der ersten Rednerin bzw. Redner jeder Fraktion steht eine Redezeit bis zu zehn Minuten zu; die übrigen Rednerinnen bzw. Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. „Jeder Fraktion steht eine Redezeit von 10 Minuten zu, die auf zwei Rednerinnen bzw. Redner aufgeteilt werden kann.“ Die von den Mitgliedern des Senats in Anspruch genom­mene Redezeit soll die jeder Fraktion zur Verfügung stehende Redezeit nicht überschreiten. Die Verlesung von Erklärungen oder Reden ist unzulässig.

 

(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

(5) Im Rahmen der Aktuellen Stunde wird nur ein Thema besprochen. Liegen mehrere Anträge mit verschiedenen Themen vor, so wird, wenn das Abgeordnetenhaus nicht etwas anderes beschließt, das Thema besprochen, dessen Besprechung zuerst beantragt worden ist. Die übrigen Anträge gelten als erledigt.

 

(6) Die Aktuelle Stunde soll sich an die Mündlichen Anfragen anschließen.

 

 

IX. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

 

§ 53

Vertraulichkeit

 

(1) Die Ausschüsse können für einen Verhand­lungsgegenstand oder Teile hiervon Vertraulichkeit beschließen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Protokolle der Ausschussaussprachen. Aktenstücke, die im Abgeordnetenhaus entstehen oder die dem Abgeordnetenhaus zugeleitet werden, können von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder den von ihr bzw. ihm Beauftragten für vertraulich erklärt werden.

 

(2) Vertrauliche Protokolle und Aktenstücke dürfen nur den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, dem hauptamtlichen Personal des Abgeordnetenhauses, den Fraktionen und den Mitgliedern des Senats sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Mitteilungen über vertrauliche Aussprachen dürfen nur an diesen Personenkreis weitergegeben werden.

 

(3) Die Aussprachen des Abgeordnetenhauses in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, wenn nichts anderes beschlossen wird.

 

(4) Die Ausschüsse können eine von ihnen beschlos­sene Vertraulichkeit ganz oder teilweise aufheben.

 

 

§ 54

Geheimhaltung

 

(1) Der Geheimhaltung unterliegen Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH, VS-GEHEIM und VS-STRENG GEHEIM.

 

(2) Für die Behandlung von Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Abge­ordnetenhauses von Berlin (GSO), die Bestandteil der Geschäftsordnung ist (Anlage 6).

 

(3) Die Geheimschutzordnung des Abgeordneten­hauses findet zum Schutz von Privatgeheimnissen, sofern erforderlich, entsprechend Anwendung.

 

 

§ 55

(aufgehoben)

 

 

X. Sitzungen des Abgeordnetenhauses

 

§ 56

Einberufung

 

(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch die Präsi­dentin bzw. den Präsidenten einberufen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Senats muss das Abgeordnetenhaus unverzüglich einberufen werden.

 

(2) Die Sitzungen des Abgeordnetenhauses sind grundsätzlich Arbeitssitzungen (ordentliche Sitzungen). Aus besonderen Anlässen kann die Präsidentin bzw. der Präsident mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses oder des Ältestenrats besondere Sitzungen (außerordentliche Sitzungen) einberufen.

 

(3) Die Sitzungen sollen nicht länger als sieben Stunden dauern.

 

 

§ 57

Ladefrist und Art der Einberufung

 

(1) Die Einladung ist unter Beifügung der Tages­ordnung mindestens zwei volle Tage vor dem Tag der Sitzung einzeln jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie dem Senat zuzustellen. In Fällen äußerster Dring­lichkeit ist die Präsidentin bzw. der Präsident berech­tigt, von der Einhaltung der Frist abzusehen.

 

(2) Wird noch für denselben Tag eine neue Sitzung mit Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt es, dass die Präsidentin bzw. der Präsident dies mündlich verkündet.

 

 

§ 58

Leitung der Sitzung

 

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit seiner oder ihrer Anord­nungen in der Plenarsitzung ist unzulässig.

 

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident muss den Vorsitz abgeben, wenn sie bzw. er zur Sache sprechen will.

 

 

§ 59

Tagesordnung

 

(1) Vorlagen, Anträge, Anfragen und Berichte werden, soweit sie bis zum Redaktionsschluss eingegangen sind, von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung gesetzt. Dasselbe gilt für Erklärungen der Regierenden Bür­germeisterin bzw. des Regierenden Bürgermeisters oder der sie bzw. ihn vertretenden Person, wenn dies verlangt wird.

 

(2) „Die Verhandlungsgegenstände werden in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung aufgenommen. Jede Fraktion hat das Recht, von allen Verhandlungsgegenständen mit Ausnahme der Großen Anfragen bis zum Vortag einer Sitzung des Abgeordnetenhauses einen Verhandlungsgegenstand zu bestimmen, der entsprechend der Unterteilung der Tagesordnung als erster Verhandlungsgegenstand behandelt werden soll. Diese Verhandlungsgegenstände werden jeweils abwechselnd nach Fraktionen in der Reihenfolge der Fraktionsstärken behandelt. Im Übrigen wird über die Reihenfolge der Behandlung nach den Vorschlägen des Ältestenrates verfahren, soweit das Haus nichts anderes beschließt.“

 

(3) Bis zum Redaktionsschluss eingegangene Gesetzesanträge und Gesetzesvorlagen werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auf die Tages­ordnung der übernächsten ordentlichen Sitzung gesetzt. Sie werden den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses sowie dem Senat jedoch zur nächsten ordentlichen Sitzung zugestellt (§ 57 Abs. 1). Auf einstimmige Empfehlung des Ältestenrats kann das Abgeordnetenhaus beschließen, dass ein Gesetzesantrag oder eine Gesetzes­vorlage bereits in der gleichen Sitzung behandelt wird. Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

 

(4) Die Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn es das Abgeordnetenhaus beschließt. Vor der Beschlussfassung können je eine Rednerin bzw. ein Redner für und gegen die Dringlichkeit sprechen.

 

(5) Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann die Präsidentin bzw. der Präsident Gegenstände der Tages­ordnung außer der Reihe behandeln lassen.

 

(6) Das Abgeordnetenhaus kann beschließen, die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung zu ändern oder einen Gegenstand zu vertagen.

 

(7) Die gemeinsame Aussprache im Sachzusam­menhang stehender Gegenstände kann jederzeit be­schlossen werden.

 

(8) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Abgeord­netenhauses auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. auf Antrag einer Fraktion geschlossen werden.

 

 

§ 60

Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1) Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich.

 

(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder des Senats für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in geheimer Sitzung zu beraten und abzustimmen.

 

§ 61

(aufgehoben)

 

 

§ 62

Aussprache

 

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen.

 

(2) Ist die Redeliste erschöpft und hat die Präsidentin bzw. der Präsident durch ausdrückliches Befragen festgestellt, dass kein Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wort zu nehmen wünscht, so erklärt er oder sie die Aussprache für geschlossen.

 

(3) Das Abgeordnetenhaus kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses. Ein Antrag auf Schluss ist erst zulässig, wenn mindestens ein Mitglied des Abgeordnetenhauses jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, das Wort zu nehmen. Wird widersprochen, so ist vor der Abstimmung eine Rednerin bzw. ein Redner für und eine Rednerin bzw. ein Redner gegen den Antrag zu hören. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.

 

(4) Über eine auf die Tagesordnung gesetzte Erklärung der Regierenden Bürgermeisterin bzw. des Regierenden Bürgermeisters ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Besprechung zu eröffnen, wenn das Abgeordnetenhaus nicht die Vertagung der Besprechung beschließt. Bei der Besprechung dürfen nur Verfahrensanträge gestellt werden; unberührt bleiben Anträge nach § 45.

 

(5) Ergreift die Regierende Bürgermeisterin bzw. der Regierende Bürgermeister oder die sie bzw. ihn vertretende Person vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Verhandlungsgegenständen das Wort, so schließt sich auf Verlangen einer Fraktion eine Besprechung der Erklärung an. Bei der Besprechung dürfen nur Verfahrensanträge gestellt werden; unberührt bleiben Anträge nach § 45.

 

 

§ 63

Redeordnung

 

(1) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Sache sprechen wollen, melden sich nach Eröffnung der Aussprache bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich oder durch Zuruf zu Wort. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann verlangen, dass die Wortmeldungen schriftlich erfolgen. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf nur sprechen, wenn ihm die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort erteilt hat.

 

“(2) Zu Beginn der Aussprache erhält auf Verlangen eine Sprecherin bzw. ein Sprecher jeder Fraktion das Wort. Es beginnen

a)   bei Vorlagen des Senats eine Sprecherin bzw. ein Sprecher der nicht am Senat beteiligten Fraktio­nen,

 

b)   bei der Aussprache über Anträge und Beschluss­empfehlungen eine Sprecherin bzw. ein Sprecher der antragstellenden Fraktion; falls diese verzichtet, eine Sprecherin bzw. ein Sprecher der die Aussprache beantragenden Fraktion,

 

c)   Großen Anfragen eine Sprecherin bzw. ein Sprecher der anfragenden Fraktion,

 

d)   in der Aktuellen Stunde, bei Ausschussberichten gemäß § 21 Abs. 2, bei Ausschuss­zwischen­berichten sowie bei auf die Tagesordnung gesetzten Vorlagen – zur Kenntnisnahme – und Mitteilungen – zur Kenntnisnahme –eine Sprecherin bzw. ein Sprecher der beantragenden Fraktion.

 

     Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern kann vor Beginn der Aussprache das Wort erteilt werden.“

 

(3) „Im Übrigen bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident die Reihenfolge der Rednerinnen bzw. Redner unter Berücksichtigung der Wortmeldungen im Wechsel zwischen Sprecherinnen bzw. Sprechern der am Senat beteiligten Fraktionen und Sprecherinnen bzw. Sprechern der nicht am Senat beteiligten Fraktionen entsprechend ihrer Stärke.“ Jedes Mitglied des Abge­ordnetenhauses kann seinen Platz in der Redeliste abtre­ten.

 

(4) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten.

 

(5) Den Mitgliedern des Senats ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrags oder einer Großen Anfrage durch die Antrag­stellerin bzw. den Antragsteller oder Fragestellerin bzw. Fragesteller, nicht vor der Berichterstattung und ohne dass eine Rednerin bzw. ein Redner im begonne­nen Vortrag unterbrochen werden darf.

 

(6) Die Rednerinnen bzw. Redner sprechen in freiem Vortrag von der Redetribüne aus. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Schriftstücke dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin bzw. des Präsidenten vorgelesen werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll Ausnahmen nur für die Abgabe von Erklärungen durch Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen genehmigen. Im Wortlaut vorbereitete Reden können zu Protokoll gegeben werden.

 

(7) Zusatzfragen in der Fragestunde sollen vom Platz oder von einem besonderen Mikrophon aus gestellt werden.

 

(8) Während der Rede eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses oder des Senats können Mitglieder des Abgeordnetenhauses von ihrem Platz oder von einem besonderen Mikrophon aus Zwischenfragen stellen, wenn die Rednerin bzw. der Redner es gestattet. Im gleichen Zusammenhang können nur drei Zwischenfragen gestellt werden. „§ 51 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend. Die Dauer der Zwischenfragen wird auf die Redezeit nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für die Beantwortung, soweit sie die Dauer von einer Minute nicht überschreitet.“

 

 

(9) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Zwi­schenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; die Rednerin bzw. der Redner darf hierauf noch einmal mit bis zu drei Minuten Redezeit antworten.“

 

(10) In den Fällen des Absatzes 5 und des § 62 Abs. 4 und 5 hat die Opposition das Recht der ersten Erwiderung.

 

 

§ 64

Rededauer

 

(1) Die Gesamtredezeit beträgt

 

a)   bei der Beratung von Gesetzesvorlagen, Vorlagen - zur Beschlussfassung -, Beschlussempfehlungen zu Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) 15 Minuten je Fraktion,

 

b)   bei der Besprechung von Vorlagen - zur Kenntnisnah­me -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschluss­empfehlungen mit Ausnahme der in Buchstabe a ge­nannten sowie Großen Anfragen und Berichten zehn Minuten je Fraktion,

 

c)   für Bemerkungen zur Geschäftsordnung und persön­liche Bemerkungen fünf Minuten für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses,

 

d)   „zur Begründung von Großen Anfragen fünf Minuten und“ bei der Beratung von Anträgen fünf Minuten je Fraktion.

 

(2) Die Redezeit für Mitglieder des Abgeordne­tenhauses, die keiner Fraktion und keiner Parlamenta­rischen Gruppe angehören, beträgt fünf Minuten. Die Gesamtredezeit für eine Parlamentarische Gruppe beträgt in den Fällen des Absatzes 1 jeweils fünf Minuten.

 

(3) Das Abgeordnetenhaus kann auf Antrag mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ander­weitig festzusetzen oder die Beschränkung der Redezeit aufzuheben.

 

(4) Ist die Beschränkung der Gesamtredezeit aufgehoben, so entfallen die in Absatz 1 genannten Gesamtredezeiten auf die ersten Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen im Sinne des § 63 Abs. 2. Im Anschluss daran steht jeder weiteren Rednerin bzw. jedem weiteren Redner, der bzw. dem das Wort zur Sache erteilt wird, eine Redezeit von zehn Minuten zu. Sie soll auch von Mitgliedern des Senats nicht überschritten werden.

 

(5) Bei einer Aussprache gemäß Absatz 4 kann die Präsidentin bzw. der Präsident den Verhand­lungsgegenstand für ausdiskutiert und die Aussprache hierüber für geschlossen erklären, sofern dies unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verlaufs im Einzelfall erforderlich ist, um ihrer unsachgemäßen Ausweitung entgegenzuwirken. § 62 Abs. 3 Satz 3 findet entspre­chende Anwendung.

 

(6) Spricht ein Mitglied des Abgeordnetenhauses über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm die Präsidentin bzw. der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

 

(7) Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit von mindestens „fünf“ Minuten zu. Die Mitglieder des Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit, als nach dieser Geschäftsordnung jeder Fraktion zusteht, haben. Dies gilt nicht für die Beantwortung Großer Anfragen.

 

(8) Bei der Besprechung gemäß § 62 Abs. 4 und 5 gibt es keine Begrenzung der Gesamtredezeit, jedoch gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Dasselbe gilt für die Beratung der Vorlage über die Richtlinien der Regierungspolitik.

 

 

§ 65

Persönliche Bemerkungen

 

Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung, oder nach Annahme eines Vertagungsantrags gestattet. Sie dürfen nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

 

 

§ 66

Abgabe von Erklärungen

 

Zu einer sachlichen Erklärung oder zu einer persönlichen Bemerkung, die nicht im Zusammenhang mit der Aussprache in der laufenden Sitzung steht, kann die Präsidentin bzw. der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr bzw. ihm vorher schriftlich vorzulegen.

 

XI. Abstimmungen und Wahlen

 

§ 67

Fragestellung

 

(1) Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet der Präsident oder die Präsidentin ausdrücklich die Abstimmung. Er oder sie stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht.

 

(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet das Abgeordnetenhaus.

 

(3) Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann die Teilung der Frage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet das Abgeordnetenhaus.

 

 

§ 68

Reihenfolge der Abstimmung

 

Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:

 

a)   Anträge auf Schluss der Aussprache (§ 62 Abs. 3),

b)   Anträge auf Vertagung der Aussprache (§ 62 Abs. 3),

c)   Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, ledig­lich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

d)   Änderungsanträge (§ 40 Abs. 1 und 2),

e)   Zusatzanträge (§ 40 Abs. 3),

f)    Abstimmung über den Gegenstand selbst.

 

Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere in Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu bringen. Bei Zeitbestimmun­gen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

 

 

§ 69

Beschlussfassung

 

(1) Das Abgeordnetenhaus fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Verfassung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2) Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschluss­fähigkeit des Abgeordnetenhauses mit; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht.

 

 

 

§ 70

Form der Abstimmung

 

(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann von sich aus die Gegenprobe vornehmen. Sie bzw. er ist zur Vornahme der Gegenprobe oder zur Feststellung der Stimmenthaltung verpflichtet, wenn es verlangt wird.

 

(2) Bleibt das amtierende Präsidium über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, so werden die Stimmen gezählt. Die Zählung erfolgt in folgender Weise: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses verlassen mit Ausnahme der amtierenden Präsidentin bzw. des amtierenden Präsidenten und der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer auf Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Saal. Die Zählung beginnt nach einem besonderen Klingelzeichen. Die Mitglieder des Abgeord­netenhauses treten durch drei verschiedene Eingänge wieder ein, die mit "Ja", "Nein" und "Enthaltung" be­zeichnet werden. An den Eingängen nehmen die bestell­ten Beisitzerinnen bzw. Beisitzer die Zählung vor. Nach ihrer Meldung schließt die Präsidentin bzw. der Präsident durch ein besonderes Klingelzeichen die Zählung. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Beisitzerinnen oder Beisitzer geben hierauf noch ihre Stimmen öffentlich ab. Die Präsidentin bzw. der Präsident verkündet anschließend das Ergebnis. Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

 

(3) Wenn über das Ergebnis der Abstimmung eine Entscheidung des amtierenden Präsidiums herbeigeführt ist, kann zum zweiten Male abgestimmt werden, wenn nach einstimmiger Meinung des Hauses ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.

 

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann mit der elektronischen Abstimmungsanlage abstimmen lassen,

 

a)   wenn das amtierende Präsidium über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel bleibt (Absatz 2),

b)   bei namentlicher Abstimmung.

 

 

§ 71

Namentliche Abstimmung

 

(1) Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion verlangt wird.

 

(2) Für die namentliche Abstimmung erhält jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses drei Abstimmungs­karten, die seinen Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit "Ja", "Nein" oder "Enthält sich" gekennzeichnet sind. Jedes Mitglied des Abgeordneten­hauses wirft seine Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten werden die Stimmen von den Beisitzerinnen bzw.  Beisitzern gezählt.

 

(3) Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten verkündet.

 

(4) Zwischen der Abstimmung und der Verkündung des Ergebnisses darf verhandelt, aber nicht beschlossen werden.

 

(5) Die namentliche Abstimmung ist unzulässig über

 

a)   Stärke eines Ausschusses,

b)   Überweisung an einen Ausschuss,

c)   Sitzungszeit und Tagesordnung,

d)   Schließung der Sitzung,

e)   Vertagung oder Schluss der Aussprache,

f)    Teilung der Frage,

g)   Abkürzung der Fristen.

 

 

§ 72

Erklärungen zur Abstimmung

 

Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann nach einer abschließenden Abstimmung eine nicht länger als drei Minuten dauernde mündliche oder eine kurze schriftliche Erklärung zu seinem Abstimmungsverhalten abgeben. Schriftliche Erklärungen werden nicht verlesen. Sie werden in das Plenarprotokoll aufgenommen, sofern sie spätestens am Tage nach der Abstimmung eingereicht werden.

 

 

§ 73

Beschlussfähigkeit

 

(1) Das Abgeordnetenhaus ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder  anwesend ist. Wird unmittelbar vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Die Auszählung unterbleibt, wenn das Präsidium über die Beschlussfähigkeit einig ist. Besteht eine solche Einigkeit nicht, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung auf einen späteren Zeitpunkt der Sitzung verlegen.

 

(2) Ergibt sich bei namentlicher Abstimmung oder bei der Auszählung nach § 70 Abs. 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses nicht anwesend ist, so stellt die Präsidentin bzw. der Präsident die Beschluss­unfähigkeit des Hauses fest.

 

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort zu schließen und nur noch Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung oder die Wahl wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

 

 

 

 

§ 74

Allgemeines über die Wahlen

 

(1) Alle Wahlen können in einfacher Abstimmung durch Zuruf stattfinden. Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Abgeordnetenhauses widersprechen.

(2) Wenn die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung es vorsehen oder wenn einer einfachen Abstimmung widersprochen wird, ist die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln vorzunehmen. Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlkabine (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlkabinen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Umschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen. Dies wird von einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer schriftlich vermerkt. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Umschlag gelegt hat, ist zurückzuweisen.

 

(3) Die Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Verfassung, durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. § 69 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

(4) Ergibt sich keine Mehrheit, so kommen die beiden Anwärterinnen bzw. Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl.

 

(5) Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit, dann entscheidet das durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gezogene Los.

 

(6) Werden mehrere Personen in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, so sind die Namen der Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge des Vorschlags auf dem Stimmzettel aufzuführen. Dabei muss der Wählerin bzw. dem Wähler die Möglichkeit gegeben werden, bei jedem Vorschlag mit "Ja", "Nein" oder "Ent­haltung" stimmen zu können. Haben mehr Vorgeschla­gene die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, als zu wählen sind, so sind die gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn die Wählerin bzw. der Wähler bei mehr Namen mit "Ja" gestimmt hat als Personen zu wählen sind.

 

(7) Das Wahlergebnis wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten festgestellt.

 

„(8) Bei Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln ist eine Erklärung zur Abstimmung gemäß § 72 nicht zulässig.“

 

 

§ 75

Wahl des Senats

 

(1) Die Regierende Bürgermeisterin bzw. der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Kommt beim ersten Wahlgang eine Entscheidung nicht zustande, so wird die Wahl wiederholt. Bei der Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.

 

(2) Die Wahl der Bürgermeisterinnen bzw. der Bürgermeister und der Senatorinnen bzw. der Senatoren erfolgt auf Vorschlag der Regierenden Bürgermeisterin bzw. des Regierenden Bürger­meisters durch das Abgeordnetenhaus. Die Wahl kann in einem Wahlgang vorgenommen werden, wenn nicht eine Fraktion oder mindestens zehn Mitglieder des Abgeordnetenhauses widersprechen.

 

XII. Ordnungsbestimmungen

 

§ 76

Sach- und Ordnungsruf

 

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann Rednerinnen bzw. Redner, die vom Verhandlungs­ge­genstand abschweifen, "zur Sache" rufen.

 

(2) Wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses die Ordnung verletzt, ruft es die Präsidentin bzw. der Präsident unter Namensnennung "zur Ordnung".

 

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen bzw. Rednern nicht behandelt werden.

 

 

§ 77

Wortentziehung

 

(1) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben Rede "zur Ordnung" oder dreimal "zur Sache" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes "zur Sache" oder "zur Ordnung" hingewiesen worden, so entzieht die Präsidentin bzw. der Präsident ihr bzw. ihm das Wort. Ist einem Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wort entzogen worden, so darf es das Wort zu dem gleichen Gegenstand nicht wieder erhalten.

 

(2) Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

 

 

§ 78

Ausschluss von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses

 

(1) Verletzt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses in grober Weise die Ordnung, insbesondere auch dadurch, dass es sich den Anordnungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht fügt, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident es von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Das Mitglied des Abgeord­netenhauses hat auf Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Sitzungssaal zu verlassen. Leistet das Mitglied des Abgeordnetenhauses dieser Aufforderung keine Folge, so ist es von zwei weiteren Sitzungstagen ausgeschlossen. Wird eine grobe Verletzung der Ordnung nachträglich festgestellt, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident das betreffende Mitglied des Abgeordnetenhauses von bis zu drei der Feststellung folgenden Sitzungstagen ausschließen.

 

(2) Bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen kann das Abgeordnetenhaus auf Empfehlung des Ältestenrats das Mitglied des Abgeordnetenhauses ohne Beratung durch einen Beschluss von der Teilnahme an höchstens zehn Sitzungstagen ausschließen.

 

(3) Das ausgeschlossene Mitglied des Abgeordne­tenhauses darf bis zum Ablauf des letzten Ausschluss­tages auch an den Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.

 

§ 79

Hausverbot

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann Mitglie­dern des Abgeordnetenhauses, die trotz des Ausschlusses versuchen, in die Sitzungen des Abgeordnetenhauses oder seiner Ausschüsse einzudringen oder sonst die Ordnung in den Räumen des Abgeordnetenhauses zu stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages den Aufenthalt in den Räumen des Abgeordnetenhauses untersagen. Hier­von ist dem Abgeordnetenhaus Mitteilung zu machen. Von dem Hausverbot ausgenommen bleiben die den Fraktionen überlassenen Räume.

 

 

§ 80

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

Gegen die von der Präsidentin bzw. dem Präsiden­ten verfügten Ordnungsmaßnahmen kann das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses spätestens innerhalb zweier Tage schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern die Präsidentin bzw. der Präsident dem Einspruch nicht stattgibt. Das Abgeordnetenhaus ent­scheidet über den Einspruch ohne Beratung. Hat die Präsidentin bzw. der Präsident dem Einspruch stattge­geben, so hat sie bzw. er dies zu Beginn der nächsten Sitzung des Abgeordnetenhauses bekannt zu geben.

 

 

§ 81

Ordnungsgewalt über Mitglieder des Senats

 

Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§§ 76 und 77) finden auf Mitglieder des Senats entsprechende Anwendung.

 

 

§ 82

Maßnahmen bei störender Unruhe

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie bzw. er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie bzw. er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist dadurch auf eine Stunde unterbrochen.

 

 

§ 83

Ordnung auf den Tribünen

 

Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anweisung der Präsidentin bzw. des Präsidenten sofort entfernt werden. Entsteht störende Unruhe auf den Tribünen, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident sie räumen lassen.

 

 

XIII. Senat

 

§ 84

Herbeirufung eines Mitglieds des Senats

 

Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses kann die Herbeirufung eines Mitglieds des Senats beantragen. Der Antrag bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses. Über den Antrag entscheidet das Abgeordnetenhaus. Vor der Abstimmung ist die Beratung über den Antrag zu eröffnen. Die Rededauer unterliegt den Beschränkungen des § 64 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2.

 

 

XIV. Beurkundung der Verhandlungen und Beschlüsse

 

§ 85

Plenarprotokoll

 

Über jede Sitzung wird ein Plenarprotokoll angefer­tigt, das jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses nach der Fertigstellung erhält.

 

 

§ 86

Berichtigung durch die Rednerin oder den Redner

 

(1) Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält eine Niederschrift der Rede zur Berichtigung. Gibt sie bzw. er sie nicht bis zu der von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, so wird sie ohne jede Berichtigung gedruckt. Die Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit der Rednerin bzw. dem Redner erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen.

 

(2) Die vom Plenar- und Ausschussdienst redigierte Fassung des Plenarprotokolls wird den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses unmittelbar nach Fertigstellung elektronisch zugänglich gemacht, ohne dass Rede­korrekturen nach Absatz 1 eingearbeitet werden. Auf die Vorläufigkeit der Texte ist in geeigneter Form hinzu­weisen. Diese elektronische Fassung wird zurückgezogen, sobald das Plenarprotokoll gedruckt vorliegt. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie die hauptamt­lichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Fraktio­nen und der Parlamentarischen Gruppen können die Tonaufzeichnung der Sitzung ohne Zustimmung der betroffenen Rednerin bzw. des betroffenen Redners abhören.

 

 

§ 87

Beschlussprotokoll

 

Über die Verhandlung wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der Präsidentin bzw. dem Präsi­denten und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer zu unterschreiben ist. Es wird den Fraktionen zugestellt und gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Woche kein Einspruch dagegen erhoben wird. Kommt auf Grund des Einspruchs eine Einigung mit der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer nicht zu Stande, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident das Abgeordnetenhaus.

 

 

§ 88

Ausfertigung beschlossener Gesetze

 

(1) Gesetze sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich auszufertigen und der Regie­renden Bürgermeisterin bzw. dem Regierenden Bürgermeister zu übersenden.

 

(2) Auf der Ausfertigung wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Annahme durch das Abge­ordnetenhaus beurkundet unter Einfügung des Datums der Ausfertigung des Gesetzes.

 

 

XV. Auslegung der Geschäftsordnung

 

§ 89

Entscheidungen über die Auslegung der Geschäftsordnung

 

(1) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.

 

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus­gehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsord­nung kann nur nach einer vorausgehenden Beratung in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss durch das Abgeordnetenhaus beschlossen werden.

 

 

§ 90

Änderungen der Geschäftsordnung

 

Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratung in dem für die Ge­schäftsordnung zuständigen Ausschuss beschlossen werden.

 

§ 91

Abweichung von der Geschäftsordnung

 

Eine Abweichung von den Vorschriften der Ge­schäftsordnung ist im Einzelfall durch Beschluss des Abgeordnetenhauses nur zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

 

 

XVI. Sonstige Bestimmungen

 

§ 92

Unerledigte Verhandlungsgegenstände

 

Alle Vorlagen, Anträge und Anfragen gelten mit Ablauf der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Abgeordnetenhauses als erledigt.

 

 

§ 93

Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch das Abgeordnetenhaus in Kraft.

 

 

 

 

A n l a g e  1

 

 

Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordnetenhauses

 

I.

 

Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben zur Aufnahme in das Handbuch des Abgeordnetenhauses folgendes anzugeben:

 

1.   Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar

 

a)   unselbständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeit­gebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,

b)   selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,

c)   freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweigs.

 

2.   Früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind.

 

3.   Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, son­stigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften.

 

4.   Vergütete und ehrenamtliche Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsver­einigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.

 

 

II.

 

Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzuzeigen:

 

1.   Soweit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegend,

a)   entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten;

b)   regelmäßige publizistische und Vortragstätig­keiten, soweit deren Vergütung jährlich den Betrag von insgesamt 1 250 Euro übersteigt.

 

2.   Zuwendungen, die sie im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit als Mitglied des Abgeord­netenhauses erhalten haben. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.

 

 

III.

 

Wirkt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist oder von dem es Zuwendungen im Sinne des Abschnitts II Nr. 2 erhalten hat, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt.

 

 

IV.

 

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen.

 

 

V.

 

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Abgeordne­tenhauses verpflichtet, durch Rückfragen bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

 

 

VI.

 

Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat das Präsidium den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied des Abgeord­netenhauses anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat das Präsidium der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Abgeordnetenhauses angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung den Fraktionen mit, es sei denn, dass das Präsidium mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder widerspricht, weil das öffentliche Interesse eine solche Mitteilung nicht erfordert.

 

 

 

 

 

 

 

A n l a g e  2

 

Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten

 

1. Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten

 

Zur Stellung eines Antrags in Immunitätsangelegen­heiten sind berechtigt:

 

a)   die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Ehrengerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,

b)   die obersten Dienstbehörden bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,

c)   die Privatklägerinnen bzw. Privatkläger und Nebenklägerinnen bzw. Nebenkläger,

d)   die Gläubigerinnen bzw. Gläubiger in Voll­streckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne deren Antrag tätig werden kann.

 

 

2. Einreichung der Anträge

 

Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses sind über die Senats­verwaltung für Justiz vorzulegen. Bei Disziplinar­verfahren ist der Antrag über die jeweils zuständige Senatsverwaltung vorzulegen, wenn diese nicht selbst oberste Dienstbehörde ist.

 

Privatklägerinnen bzw. Privatkläger und Neben­klägerinnen bzw. Nebenkläger haben den Antrag über die Senatsverwaltung für Justiz vorzulegen. Privat­klägerinnen bzw. Privatkläger haben durch die Vorlage einer Abschrift den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben.

 

Die Gläubigerinnen bzw. Gläubiger (Nummer 1 Buchstabe d) können ihren Antrag unmittelbar an das Abgeordnetenhaus richten.

 

 

3. Stellungnahme eines Mitglieds des Abgeordneten­hauses

 

Vor Einreichung eines Antrags in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b soll dem beschuldigten Mitglied des Abgeordnetenhauses Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme auch zur Frage der Aufhebung der Immunität gegeben werden.

 

 

4. Verfahren bei Immunitätsaufhebung

 

Die Anträge sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unmittelbar an den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. Der Ausschuss kann dem betroffenen Mitglied des Abgeordnetenhauses Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vor.

 

Bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften trifft der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Abgeordnetenhauses, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Abgeordnetenhauses bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschluss­empfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Abgeordnetenhauses; die Präsidentin bzw. der Präsident teilt dies den Mitgliedern des Abgeordneten­hauses nachrichtlich mit.

 

 

5. Grundsätze für die Aufhebung der Immunität

 

Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Das Parlament als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechts­tatbestands eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Parlaments ist, kann darauf von den einzelnen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nicht verzichtet werden.

 

Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften soll, unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung, die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.

6. Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen

 

Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 383 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzustellen und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Abs. 1 und 2, § 153a Abs. 1, § 154 Abs. 1 StPO abzusehen.

 

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit der Anzeigeerstatterin bzw. des Anzeige­erstatters sowie andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist.

 

Dem beschuldigten Mitglied des Abgeordnetenhauses soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfol­gungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

Ein Sühneverfahren (§ 380 StPO) gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch eine Schieds­frau bzw. einen Schiedsmann.

 

Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

 

Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaß­nahmen gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses können ohne Genehmigung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung.

 

Bei Unfällen darf die Polizei die Personalien eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses sowie das Kenn­zeichen und den Zustand seines Fahrzeuges feststellen. Ebenso können die Fahr-, Brems- und andere Spuren, die von einem unfallbeteiligten Fahrzeug eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses herrühren, gesichert, vermessen und fotografiert werden. Unmittelbar nach dem Unfall ist die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a StPO auch gegen den Willen des Mitglieds des Abgeordnetenhauses zulässig.

 

Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 807, 883, 899 ff. ZPO) bedarf keiner Genehmigung durch das Parlament. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.

 

Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach den §§ 34 ff. des Bundes-Seuchengesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Abgeord­netenhauses kann den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen.

 

 

7. Umfang der Aufhebung

 

Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtmäßig erkannten Freiheitsstrafe.

 

Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für

 

1.   die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfah­rens,

2.   die Verhaftung,

3.   die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

 

Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wieder­aufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.

 

Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sachverhalts.

 

Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtli­chen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.

 

Wird ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bei Begehung der Tat festgenommen, so bedarf die Durch­führung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung.

 

 

8. Mitgebrachte Verfahren

 

Strafverfahren und auf Freiheitsentzug gerichtete Verfahren gegen ein neugewähltes Mitglied des Abgeord­netenhauses, die zu Beginn einer Wahlperiode anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.

 

Das gleiche gilt bei einem wiedergewählten Mitglied des Abgeordnetenhauses, bei dem in der vorhergehenden Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde.

 

Ist bei einem wiedergewählten Mitglied des Abgeord­netenhauses in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.

 

 

9. Behandlung von Amnestieverfahren

 

Zur Einstellung eines Verfahrens auf Grund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen.

 

 

10. Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen

Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig,

 

a)   in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Mitglied des Abgeordnetenhauses als Zeugin bzw. als Zeugen zu vernehmen, eine Durchsuchung nach den §§ 103, 104 StPO vorzunehmen oder die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 StPO zu verlangen, jedoch unter Beachtung von §§ 53a und 97 Abs. 3 und 4 StPO,

b)   ein Verfahren gegen Mittäterinnen bzw. Mittäter, Anstifterinnen bzw. Anstifter, Gehilfinnen bzw. Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.

 

Zu a)      Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Mitglied des Abgeordnetenhauses ist abzubrechen, sobald sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den Bestimmungen der Verfassung beruft.

 

Zu b)      Von diesem Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich auf dem Dienstweg zu verständigen.

 

 

11. Benachrichtigung der Präsidentin bzw. des Präsi­denten

 

Die zuständigen Behörden haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses richtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird.

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses zu benachrichtigen.

 

 

A n l a g e  3

 

Grundsätze zur Stellung der Ausschussvorsitzenden

 

Für die Stellung der Ausschussvorsitzenden gelten unter Berücksichtigung des Artikels 41 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VvB folgende Grundsätze:

 

1.   Die Präsidentin bzw. der Präsident des Abgeord­netenhauses vertritt das Parlament als Ganzes, insbesondere in allen Rechtsangelegenheiten und im protokollarischen Bereich. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist als Wirtschafterin bzw. Wirtschafter allein verfügungsberechtigt über die für das Abgeord­netenhaus im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Er oder sie ist außerdem oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen bzw. Beamten des Abgeordnetenhauses und übt die Rechte der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die bei dem Abgeordnetenhaus beschäftigten Angestellten aus.

 

2.   Die Vorsitzenden der Ausschüsse führen die Ge­schäfte ihrer Ausschüsse - soweit die Aufgaben und Rechte der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht berührt werden - selbständig.

 

In diesem Rahmen und soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt,

 

a)   sorgen sie für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausschusssitzungen und führen den damit zusammenhängenden Schriftverkehr, einschließlich der Einladungen an Sachverständige und sonstige anzuhörende Personen;

b)   treffen sie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für die Ausschusssitzungen (vgl. dazu Schreiben des Präsidenten an die Ausschussvorsitzenden vom 1. Juli 1981);

c)   können sie Presse und Öffentlichkeit über die Arbeit des Ausschusses unterrichten (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 6 GO).

 

3.   Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt dem Ausschuss die für die Erledigung seiner Aufgaben notwendigen Dienstkräfte und Sachmittel zur Verfügung.

 

 

A n l a g e  4

 

Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über Referentenentwürfe

 

Der Senat wird ersucht, in geeigneter Form folgendes zu regeln:

 

1.   Referentenentwürfe von Gesetzesvorlagen oder Rechtsverordnungen, die Verbänden oder anderen Fachkreisen bekannt gegeben werden, sind gleichzeitig den Fraktionen über die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zuzuleiten.

 

2.   Außerdem sollen die vom Senat eingebrachten Gesetzesvorlagen die wesentlichen Ansichten der nach § 50 GGO II gehörten Fachkreise wiedergeben.

 

 

A n l a g e  5

 

Beschluss des Abgeordnetenhauses

über das Genehmigungsverfahren in Immunitätsangelegenheiten

 

1.   Das Abgeordnetenhaus von Berlin genehmigt bis zum Ablauf der Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1 StGB) politischen Charakters handelt, sowie von Ehrengerichts- und Disziplinarverfahren.

 

Soweit die allgemeine Genehmigung gilt, ist aber vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Präsi­dentin bzw. dem Präsidenten des Abgeord­netenhauses unmittelbar und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Abgeordnetenhauses Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Abgeordnetenhauses, so ist die Präsidentin bzw. der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall erst 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses eingeleitet werden.

 

Die allgemeine Genehmigung gilt auch für den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und 102 ff. StPO), soweit die Gefahr besteht, dass die Einholung einer gesonderten Genehmigung den Erfolg der Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren würde, und der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss dies bestätigt. Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann Auflagen erteilen und Ausnahmen von der 48-Stunden-Frist zulassen.

 

Diese Genehmigung gilt auch für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Die Maßnahme ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

 

2.   Diese Genehmigung umfasst nicht

 

a)   die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbe­fehls,

b)   im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs­widrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),

c)   freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren,

d)   den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nummer 1 fällt.

 

3.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 2 zur Ge­schäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin).

 

Das Recht des Abgeordnetenhauses, die Aufhebung jeder Haft oder sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses zu verlangen (Artikel 51 Abs. 4 VvB), bleibt unberührt.

 

 

A n l a g e  6

 

Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GSO)

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen oder dem Abgeordnetenhaus, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugeleitet werden.

 

(2) Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Auf die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Fraktionen, parlamentarischer Gruppen und einzelner Mitglieder des Abgeordnetenhauses finden die Bestimmungen der VSA entsprechende Anwendung.

 

 

§ 2

Verantwortung und Zuständigkeit

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutz­ordnung verantwortlich. Er oder sie kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin bzw. einen leitenden Beamten der Verwaltung des Abgeordnetenhauses übertragen.

 

 

§ 3

Begriff der Verschlusssache

 

(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheimgehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bau­werke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

 

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Lösch­papier und Farbbänder), ist ebenfalls VS im Sinne von Absatz 1.

 

 

§ 4

Grundsätze

 

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

 

(2) Jeder Person, der eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

 

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

 

(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertret­baren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Fall sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

 

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS von Unbefugten verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

 

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus.

 

 

§ 5

Geheimhaltungsgrade

 

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

 

1.   STRENG GEHEIM,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Be­stand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

 

2.   GEHEIM,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann,

 

3.   VS-VERTRAULICH,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4.   VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

 

 

§ 6

Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

 

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheim­haltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Abgeordnetenhauses verbindlich.

 

(2) Bei VS, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen, sind herausgebende Stellen:

 

1.   die Präsidentin bzw. der Präsident,

2.   die Vorsitzenden der Ausschüsse und

3.   weitere von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ermächtigte Stellen.

 

Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Absätze 3 bis 7.

 

(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheim­haltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

 

(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, zum Beispiel Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern, niedriger oder nicht eingestuft werden.

 

(5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungs­grad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausge­bende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen bzw. Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

 

(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprüng­lichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu vermerken.

 

(7) Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes vermerkt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

 

 

 

§ 7

Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

 

(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen, und die Vervielfältigung (zum Beispiel: Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Verwaltung des Abgeordnetenhauses.

 

(2) Liegt gemäß § 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungs­beschluss vor, so hat die Verwaltung des Abgeordneten­hauses dies auf der VS zu vermerken.

 

 

§ 8

Kenntnis von und Zugang zu VS

 

(1) VS mit Ausnahme der Protokolle über geheime Aussprachen dürfen nur Personen, für die sie bestimmt sind, und den Fraktionsgeschäftsführerinnen bzw. Fraktionsgeschäftsführern den zugänglich gemacht werden. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

 

(2) Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn das Mitglied des Abgeordne­tenhauses unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimhaltungsverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung erfolgen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

 

(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

(4) Für Beamtinnen bzw.  Beamte der Verwaltung des Abgeordnetenhauses genügen die Sicherheits­überprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten des Abgeordnetenhauses ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

(5) Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

 

 

§ 9

Behandlung von VS in Ausschüssen

 

(1) Die Ausschüsse können für einen Bera­tungs­gegenstand oder Teile hiervon Geheimhaltung gemäß einem der in § 5 vorgesehenen Geheimhaltungsgrade beschließen. Über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf der Ausschuss erst bera­ten, nachdem er den entsprechenden Geheimhaltungsgrad beschlossen hat. Der Beschluss verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

 

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Absatz 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 26 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der VS führen würde.

 

(3) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur Beschlussprotokolle angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach oder Vernehmungen von Zeuginnen bzw. Zeugen und Anhörungen von Sachverständigen im Wortprotokoll festgehalten werden; in diesen Fällen ist das Protokoll entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 einzustufen und entsprechend als VS zu behandeln. Protokolle über geheime Aussprachen dürfen nur den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern an der Aussprache, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den amtierenden Fraktionsvorsitzenden, den Fraktions­geschäftsführerinnen bzw. Fraktionsgeschäftsführern und den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten des Abgeordneten­hauses zugänglich gemacht werden. Der bzw. die Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest.

 

(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Rückgabe ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS-Verwahrgelass (zum Beispiel: Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden. Im Übrigen dürfen sie nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen werden. Ausnahmen kann die Präsidentin bzw. der Präsident zulassen.

 

(5) Die Beratung von STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufter VS ist, sofern vorhanden, in abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen durchzu­führen. Aufzeichnungen oder Sitzungsnotizen von Aus­sprachen über Beratungsgegenstände, die VS-STRENG GEHEIM und GEHEIM sind, dürfen nur mit Geneh­migung der bzw. des Vorsitzenden gemacht werden. Sie sind am Ende der Sitzung der VS-Registratur mit der Erklärung zu übergeben, ob sie zu vernichten oder aufzubewahren sind.

 

(6) Mitteilungen über geheime Aussprachen dürfen die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nur an die Präsi­dentin bzw. den Präsidenten, die amtierenden Fraktionsvorsitzenden, die Fraktionsgeschäftsführerin­nen bzw. die Fraktionsgeschäftsführer und die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten besonders bezeich­neten Bediensteten des Abgeordnetenhauses weitergeben.

 

(7) Die Vorschriften der Absätze 3 und 6 finden auf Fraktionsgeschäftsführerinnen bzw. Fraktions­geschäftsführer, die nicht Mitglieder des Abgeordneten­hauses sind, nur nach Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten Anwendung.

 

(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

 

(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für das Präsidium und den Ältestenrat entsprechend.

 

 

§ 10

Behandlung von VS in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses

 

Für die Behandlung von VS in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses gilt § 9 entsprechend. Artikel 42 Abs. 4 der Verfassung von Berlin bleibt unberührt.

 

 

§ 11

Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung,

Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

 

(1) Alle dem Abgeordnetenhaus zugehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittel­bar dem zuständigen Ausschuss. Diese und die im Abgeordnetenhaus entstehenden VS der vorgenannten Geheimhaltungsgrade sind der VS-Registratur des Abgeordnetenhauses zuzuleiten, durch die die Aufbewah­rung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgt.

 

(2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen ein­schließlich Notizen, Ablichtungen und dergleichen sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungs­grade VS-VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.

 

(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Ver­schluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

 

(5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Aus­wertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten abgesehen werden.

 

 

§ 12

Weitergabe von VS innerhalb des Abgeordnetenhauses

 

(1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

 

(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.

 

(3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen bzw. Boten der Verwaltung des Abgeord­netenhauses weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

 

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH einge­stufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

 

 

§ 13

Mitnahme von VS

 

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Abgeordnetenhauses ist unzulässig (siehe § 11 Abs. 2).

 

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAU­LICH dürfen aus den Räumen des Abgeordnetenhauses nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

 

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließ­fächern und dergleichen zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

 

 

§ 14

Mitteilungspflicht

 

Wird einem Mitglied des Abgeordnetenhauses bekannt oder schöpft es Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheim­schutzvorschriften verletzt wurden, so hat es die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder die Geheim­schutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauf­tragten des Abgeordnetenhauses unverzüglich zu unter­richten.

 

 

§ 15

Schutz von Privatgeheimnissen

 

Soweit es der Schutz von persönlichen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erfordert, sind die Akten, sonstige Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Das Abgeordnetenhaus oder die Aus­schüsse können beschließen, dass die Privatgeheimnisse nach einem Geheimhaltungsgrad gemäß § 5 zu behandeln sind. Im Übrigen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.

 

 

 

 

 

 



A n l a g e  7

 

Befugnis der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Abgeordnetenhauses zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung

 

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Abgeordnetenhauses erhält die Befugnis, im Einverneh­men mit dem Ältestenrat in den im Strafgesetzbuch vor­gesehenen Fällen die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen.

 

 

Berlin, den 3. März 2004

 

 

Dr. Klotz     Ratzmann

und die übrigen Mitglieder

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen


 

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq